Aktuelles
Impfung gegen COVID-19/ Grippe (Influenza)
Aktuelle Praxis-Impfregelung für Corona und Grippe:
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Wir informieren Sie in Kürze über den Beginn der neuen Impfsaison!
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NUR Patienten unserer Praxis
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Corona-Impfung:
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Die Lieferung eines neuen Impfstoffes ist bisher noch nicht absehbar.
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Wir impfen nach den aktuellen STIKO-Empfehlungen (s.u.).
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Saisonale Grippeschutzimpfung:
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Wir empfehlen die Grippeschutzimpfung für alle über dem 60. Lebensjahr und jüngeren Personen mit chronischen Vorerkrankungen oder beruflicher Exposition.
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Bitte informieren Sie sich so gut wie möglich über unsere folgenden Links, anstatt uns telefonisch zu kontaktieren. Dadurch tragen Sie dazu bei, eine Überlastung unserer Praxis zu verhindern und unsere Impfkapazitäten zu erhöhen.
Hier finden Sie Links zu aktuellen Informationen rund um die Coronaimpfungen:
Bundesgesundheitsminesterium:
https://www.mags.nrw/coronavirus
und klicken Sie anschließend im Menu auf "Coronavirus"
Robert-Koch-Institut:
Informationen zu mRNA-Impfstoffen (BioNTech, Moderna):
Aufklärungsmerkblatt mRNA-Impfstoffe
(wenn das Merkblatt nicht direkt angezeigt wird, finden Sie es in Ihren Downloads)
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ):
Praxis-Information zum CORONA-VIRUS
Liebe Patientin, lieber Patient,
wenn bei Ihnen Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen oder Fieber auftreten sollten und Sie befürchten, sich mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) angesteckt zu haben:
Melden Sie sich unbedingt vorher telefonisch an, bevor Sie in die Praxis kommen.
Wir haben für Sie eigens eine Infektionssprechstunde eingerichtet.
So schützen Sie sich und andere. Sie erhalten dann schon am Telefon die Hinweise für das weitere Vorgehen.
Bei Geruchs- und Geschmacksverlust ist eine Infektion mit dem Coronavirus sehr wahrscheinlich.
Bei Luft-NOT über das normale Maß hinaus, ist an einen gefährlichen Verlauf zu denken und Sie sollten mit uns, dem Arzt im Notdienst unter 116 117 oder mit dem Krankenhaus/Rettungsdienst unter 112 Kontakt aufnehmen.
Bitte betreten Sie unsere Praxis NUR mit einer FFP2-Maske, die Mund und Nase abdeckt.
Hinweise und Erläuterungen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
AU-BESCHEINIGUNG BEI QUARANTÄNE
Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus wird Betroffenen häufig empfohlen, zu Hause zu bleiben. Bei i.d.R. eingenständig durchzuführenden pos. Selbsttest ist eine Quarantäne je nach Krankheitsverlauf einzuhalten (klicke hier: STIKO). Auch Arbeitgeber schicken Mitarbeiter nach Hause, die unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu einer infizierten Person hatten. In welchen Fällen Ärzte eine AU-Bescheinigung ausstellen, finden Sie hier.
Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
1. Quarantäne, aber keine Symptome:
Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.
In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.
Wichtiger Hinweis: Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU- Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.
2. Quarantäne und Symptome:
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.
AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN
Immer wieder bitten Arbeitgeber Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt: Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.
GRUNDSÄTZLICH GILT:
Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellen.
Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn der Patient positiv getestet wurde.
Ihr WippCare-Team
Quelle: KBV / Coronavirus: Hinweise zur AU-Bescheinigung / 12. März 2020
Mehr Informationen auch unter: https://www.116117.de/de/coronavirus.php